| Die Europäische Gesellschaft |
| Europäische Rechtsform - SE |
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Europäische Gesellschaft aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.Die hier dargstellte Version des Artikels wurde am 28.10.2009 16:14:46 auf Wikipedia veröffentlicht. Die Europäische Gesellschaft (international auf Lateinisch auch Societas Europaea, kurz SE) ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien.Die SE wird in EU-Dokumenten auch als Europäische Aktiengesellschaft und umgangssprachlich daher auch als Europa-AG bezeichnet.
Natur der Europäischen GesellschaftDie Europäische Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform. Sie hat folgende Merkmale:
Grundsätzlich gilt: „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde.“[6] Vorteile einer Europäischen GesellschaftDie SE bietet europäischen Unternehmen die Möglichkeit, EU-weit als rechtliche Einheit aufzutreten. Europaweit tätigen Firmen ermöglicht die SE, ihre Geschäfte in einer Holding zusammenzufassen, und Tochtergesellschaften mit europaweit geltenden Normen zu gründen. Allerdings bleiben gewisse nationale Unterschiede noch bestehen, denn die Richtlinie zur SE schafft nur ein Rahmenwerk, das durch nationale Gesetzgebung für Aktiengesellschaften spezifiziert wird. Auf diese Weise gibt es mehr Vereinheitlichung, aber keine vollständige. Durch die Struktur der SE werden grenzüberschreitende M&A-Transaktionen vereinfacht. Damit können Unternehmen eine Expansion und Neuordnung über Ländergrenzen hinweg vornehmen – ohne die teuren und zeitraubenden Formalitäten für mehrere Tochtergesellschaften in den einzelnen Staaten. Da die SE ihren Sitz unter der Wahrung der Identität in einen anderen Mitgliedstaat verlegen kann, ohne dass eine Auflösung im Wegzugsstaat oder Neugründung im Zuzugsstaat erforderlich wäre, wird eine Sitzwahl aus rein wirtschaftlichen Gründen für Unternehmen ermöglicht.Ein weiterer Vorteil wird in der psychologischen Wahrnehmung gesehen, da durch die Gründung der Zusammenschluss gleichwertiger Partner zumindest suggeriert wird, in der Außendarstellung jedoch nicht ein nationales Unternehmen durch ein anderes nationales Unternehmen übernommen wird (sogenannte mergers of equals). Firmenleitung, Mitbestimmung, Rechnungslegung und InsolvenzDie Leitung beziehungsweise Geschäftsführung einer Europäischen Gesellschaft kann (wie in Mitteleuropa üblich) in Vorstand und Aufsichtsrat geteilt oder wie im angelsächsischen Rechtsraum ein Board of Directors mit exekutiven und nicht exekutiven Managern sein. In Deutschland und Österreich wird dieses Board „Verwaltungsrat“ genannt. Die Gründer müssen sich in der Satzung zwischen dem dualistischen und dem monistischen Modell entscheiden.Die – besonders in Deutschland ausgeprägte – Arbeitnehmermitbestimmung folgt nationalem Recht. Können sich hierbei die Firmenleitung und die Arbeitnehmer nicht auf ein bestimmtes Mitbestimmungsmodell einigen, greift eine Mindestbestimmung der EU-Richtlinie – entsprechend dem höchsten bisherigen Mitbestimmungsgrad in einer der beteiligten Gesellschaften, aus denen die SE hervorgegangen ist.Die Rechnungslegung und die Handhabung von Insolvenzen erfolgen weiterhin nach nationalem Recht. GründungEs bestehen vier verschiedene Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“[7]:
Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:
Information und FörderungenIm EU-Budget ist ein Betrag vorgesehen, um die Arbeitnehmer auf die Umstellungs-Verhandlungen vorzubereiten. In der Haushaltslinie B3-4003 heißt es: Ein prioritäres Ziel ist der {{"|Austausch von Informationen und Erfahrungen zur Vorbereitung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft auf Information, Anhörung und Mitwirkung.}} Rechtliche GrundlagenEuropäische UnionRechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten. Wie alle Verordnungen der Europäischen Union ist auch die SE-Verordnung unmittelbar geltendes Recht, d. h. sie musste von den EU-Mitgliedstaaten nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden.Ergänzt wird die SE-Verordnung durch die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 8. Oktober 2001. Die Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie muss daher von den EG-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. DeutschlandIn Deutschland hat der Bundestag das ''Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz)[8] beschlossen, das am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten ist. Das SE-Einführungsgesetz besteht im Wesentlichen aus zwei Einzelgesetzen: dem Gesetz über die Ausführung der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Ausführungsgesetz) und dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz). Das SE-Ausführungsgesetz ergänzt die europäische SE-Verordnung. Das SE-Beteiligungsgesetz setzt die SE-Richtlinie in deutsches Recht um.In Deutschland wurde im August 2006 das Unternehmen MAN Diesel, Tochtergesellschaft des Maschinenbau-Konzerns MAN für die Sparte Dieselmotoren, als erste SE nach Abschluss einer Mitbestimmungsvereinbarung eingetragen. [9] ÖsterreichIn Österreich wurde das SE-Gesetz rechtzeitig am 24. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nicht zuletzt aus diesem Grund gibt es die „erste Europa-AG“ schon seit dem 12. Oktober 2004: Die Bauholding STRABAG ließ sich schon vier Tage nach Inkrafttreten der EU-Verordnung als Gesellschaft europäischen Rechts eintragen. Satzungsrecht der SEEuropäische Aktiengesellschaften sind dazu verpflichtet, sich eine Satzung zu geben. Die Besonderheit bei der SE besteht darin, dass die Satzung etwaigen nationalen Gesetzen vorgeht. Diese ungewöhnliche Normenhierarchie ist in Artikel 9 der SE-Verordnung festgelegt. Beteiligung Schweizer UnternehmenDa die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist, ist eine Europäische Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz nicht möglich. Schweizer Unternehmen können allerdings über Tochterunternehmen mit Sitz in der EU bzw. dem EWR eine Europäische Gesellschaft besitzen oder an ihr beteiligt sein.[7] Steuerliche BehandlungDer Regelungsgehalt der SE-Verordnung umfasst nicht die steuerrechtlichen Verhältnisse der Europäischen Aktiengesellschaft. Daher weicht die steuerliche Behandlung der SE gem. Art. 10 SE-VO nicht von der einer nationalen Aktiengesellschaft des Sitzstaates ab. Sie folgt grundsätzlich den örtlichen Steuergesetzen.Angesichts der typischerweise – innerhalb des Binnenmarkts – grenzüberschreitenden Tätigkeit der SE sind daneben europarechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. Zum einen müssen sich alle nationalen Regelungen am primären Gemeinschaftsrecht messen lassen. Bezugspunkt diesbezüglicher Beurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof stellen häufig die im EG-Vertrag kodifizierten Grundfreiheiten dar. Zum anderen nimmt das sekundäre Gemeinschaftsrecht, insbesondere in Gestalt der Fusionsrichtlinie und der Mutter-/Tochter-Richtlinie, erheblichen Einfluss auf die steuerliche Behandlung der SE. Die Europäische Gemeinschaft hat die persönlichen Anwendungsbereiche dieser Rechtsakte hierfür in jüngster Zeit expressis verbis auf die SE ausgedehnt. Nach h. M. sind die Richtlinien allerdings schon aufgrund des Gleichbehandlungsgebots mit nationalen Gesellschaften anwendbar. Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
Kategorie:EuroparechtKategorie:AktiengesellschaftKategorie:Kapitalgesellschaft cs:Evropská společnosten:European Company Statuteeo:Eŭropa Kompanioes:Societas europaeafi:Eurooppayhtiöfr:Société européenneit:Società europeaja:欧州会社法la:Societas Europaeanl:Europese vennootschapno:SE-selskappl:Spółka europejskaro:Societate pe acţiuni europeanăsv:Europabolagzh:欧洲股份公司 Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Europäische Gesellschaft aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. Die hier dargstellte Version des Artikels wurde am 28.10.2009 16:14:46 auf Wikipedia veröffentlicht. |
